Härtefallfonds für besondere Personengruppen
Antragstellung bis zum 30. September 2023 möglich
Die Bundesregierung hat mit Kabinettbeschluss am 18. November 2022 die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Stiftung des Bundes zur Abmilderung zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler*innen geschaffen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sei, um die Leistung zu bekommen?
- Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
- Sie hatten am 1. Januar 1992 das 40. Lebensjahr bereits vollendet. Sie erfüllen diese Voraussetzung, wenn Sie vor dem 2. Januar 1952 geboren sind.
- Ihre Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente) hat nach dem
31. Dezember 1996 begonnen und Sie haben in der ehemaligen DDR (längstens bis zum 31. Dezember 1991):
- mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen gearbeitet oder
- mindestens 4 Jahre lang Familienangehörige gepflegt und deshalb Ihre Beschäftigung vollständig aufgegeben oder
- mindestens 5 Jahre lang in einer „bergmännischen Tätigkeit“ im Sinne des DDR-Rechts in der Carbochemie/Braunkohleveredelung gearbeitet oder
- Ihre Beschäftigung aufgegeben, weil Sie für insgesamt mindestens 10 Jahre mit Ihrem Ehegatten für einen dienstlichen Aufenthalt in das Ausland gereist sind oder
- nach Beendigung Ihrer aktiven Laufbahn als Balletttänzerin oder Balletttänzer am
31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung bezogen
oder
- Sie wurden nach mindestens 10-jähriger Ehe nach DDR-Recht geschieden und haben in der Ehe mindestens ein Kind erzogen.
Für Spätaussiedler*innen gilt:
- Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
- Sie sind vor dem 1. April 2012 als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen worden und hatten bei Ihrem Zuzug das 50. Lebensjahr bereits vollendet. Wenn Sie nach dem 31. März 1962 geboren sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Für jüdische Kontingentflüchtlinge gilt.
- Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
- Wenn Sie am 1. Januar 2021 keine Rente bezogen haben: Sie haben am 1. Januar 2021 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen.
- Sie sind vor dem 1. April 2012 als jüdischer Kontingentflüchtling bzw. als jüdische Zuwanderin oder jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion oder als deren Angehöriger in Deutschland aufgenommen worden und hatten bei Ihrem Zuzug das
40. Lebensjahr bereits vollendet. Wenn Sie nach dem 31. März 1972 geboren sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
- Versicherungsnummer (steht auf Rentenbescheid bzw. Krankenkasse)
- Ihre Bankverbindung
- Kopie Geburtsurkunde oder Personalausweis
- Heiratsurkunde und Scheidungsurteil
- Geburtsurkunde eines Kindes, während der 10jährigen Ehe geboren
- Sozialversicherungsausweis der DDR
- Wenn ein Bevollmächtigter den Antrag für Sie ausfüllt: Vollmacht oder Gerichtsbeschluss
- Kontoauszug Januar 2021 oder die erste die erste Seite des Rentenbescheides und die Rentenanpassungsmitteilung vom Juli 2021 und soweit vorhanden auch den Bescheid mit der Berechnung des Grundrentenzuschlags
- Alle weiteren benötigten Nachweise stehen als Hinweis auf den jeweiligen Anträgen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen aus den genannten Gruppen eine pauschale Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten, wenn sie mit ihren gesetzlichen Renten in der Nähe der Grundsicherung liegen.
Die Bundesländer können dem Härtefallfonds bis zum 31. März 2023 beitreten. In diesem Fall ist eine pauschale Einmalzahlung von 5.000 Euro möglich, wenn Thüringen dem Fonds beitritt und der Wohnsitz der antragstellenden Person in Thüringen ist.
Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist bis zum
30. September 2023 bei der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds zu stellen:
Postanschrift:
Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds
44781 Bochum
Die E-Mail-Adresse lautet: gst@stiftung-haertefallfonds.de
Die kostenlose Telefonnummer lautet: 0800 7241634
Sprechzeiten sind von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
Sie finden das Antragsformular außerdem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter folgendem Link:
www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/haertefallfonds-antragsformulare-liegen-vor.html
Eine Entscheidung über Anträge und eine Auszahlung von Leistungen können erst ab April 2023 erfolgen, weil die Bundesländer dem Härtefallfonds noch bis zum 31. März 2023 beitreten können.
Weitere Hinweise
https://verein-ddr-geschiedener-frauen.org/uncategorized/einrichtung-des-haertefallfonds/
Unterstützung bei der Antragstellung gibt es auch hier:
Stadtverwaltung Weimar
Gleichstellungsbeauftragte
Frau Kittlaus
Herderplatz 14
Tel.: 03643 / 762-761
Die E-Mail-Adresse lautet: gleichstellungsbeauftragte@stadtweimar.de